Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 5 Gegenstand von Beschränkungen
Stand: 21.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5#abs-1 (1) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können insbesondere angeordnet werden für Rechtsgeschäfte oder Handlungen in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5#abs-2 (2) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Erwerbern gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5#abs-3 (3) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 können insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inländischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausländer, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, wenn die inländischen Unternehmen
Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5#abs-4 (4) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 können auch angeordnet werden in Bezug auf Güter, die nicht in Absatz 1 genannt sind. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/5#abs-5 (5) Beschränkungen oder Handlungspflichten nach § 4 Absatz 1 können auch angeordnet werden in Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen Deutscher im Ausland, die sich auf Güter im Sinne des Absatzes 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2023 – 17 U 66/22Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 5 L 3799/24.FZitiert von 1
- VG Berlin, 07.11.2023 – 4 K 536/22Zitiert von 3
- VG Köln, 10.12.2020 – 21 L 2339/20
- VG Köln, 22.07.2020 – 13 L 665/20
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2014 – 5 L 2135/14.FZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.